Allgemeine Geschäftsbedingungen | Kötter+Siefker GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Rechtsverkehr mit Kaufleuten der Kötter+Siefker GmbH & Co. KG (Stand: September 2011)
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Kötter+Siefker GmbH & Co. KG (nachfolgend „K+S“ genannt) erfolgen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ausschließlich aufgrund dieser AGB. Sie gelten auch bei allen zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne ausdrücklich erneute Bezugnahme. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware / Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten ausdrücklich nicht.
1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn K+S sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.
1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten explizit nicht für Bauleistungen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend. An Bestellungen hält sich der Käufer 2 Wochen gebunden. Ein Vertrag kommt nur mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung alt. Lieferung in der vorgenannten Zeit zustande. Mündliche Nebenabreden, Zusagen etc. unserer Mitarbeiter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich, die sowohl faxschriftlich als auch per E-Mail wirksam werden.2.2 Abbildungen, Maße, Gewichte, Prospektangaben und/oder sonstige zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen, Aussagen in Werbemitteln etc. sind keine Beschaffenheitsangaben. Eigenschaftszusicherungen oder Garantien sind damit nicht verbunden, sondern nur dann, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wird.
2.3 An Abbildungen, Präsentationsobjekten, Zeichnungen, Kalkulationen, Daten und sonstigen Unterlagen behält sich K+S Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von K+S zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Informationen, auch schriftliche Unterlagen, die nicht als vertraulich bezeichnet sind.
3. Liefer- und Leistungszeit, Verzug
3.1 Die von K+S genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Beschaffungsrisiken werden von K+S grundsätzlich nicht übernommen.
3.2. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsabschluss, nicht jedoch vor vollständiger Beibringung aller vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, technischen Klärungen etc.. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Käufers verlängern die Lieferzeit angemessen. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet wird. Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse und/ oder höherer Gewalt auch bei Unterlieferanten verlängert sich die Lieferfrist gleichfalls angemessen.
3.3 Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen. Änderungs-wünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3.4 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt uns vorbehalten. Wir werden den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit einer Lieferung informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Käufer unverzüglich erstatten.
3.5 Hat K+S eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten, keinen Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen und nicht den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, soweit die Pflichtverletzung von K+S unerheblich ist.
3.6 K+S gerät nur durch eine Mahnung in Verzug, soweit sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag nichts anderes ergibt. Mahnungen und Fristsetzungen des Käufers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
3.7 K+S ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.
3.8 Erbringt K+S eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet, wurde die Leistung aber bereits teilweise bewirkt, kann der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, soweit sein Interesse an der gesamten Leistung es erfordert. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, soweit der Käufer an einer Teilleistung nachweislich kein Interesse hat. Schadenersatz daneben ist bei Rücktritt ausgeschlossen.
3.9 Gerät K+S aus Gründen, die K+S zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorbezeichnete Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der Verzug darauf beruht, dass K+S schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In allen Haftungsfällen ist die Haftung von K+S auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Falle von uns zu vertretenen Lieferverzuges kann der Käufer uns nach einer schriftlichen Mahnung eine angemessene weitere Frist mit dem Hinweis setzen, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Erst nach fruchtlosem Ablauf der weiteren Frist und aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ist der Käufer befugt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde im Falle des Rücktritts daneben nicht verlangen.
4. Gefahrübergang, Verpackung
4.1 Sofern keine abweichende Absprache getroffen wurde, ist Lieferung ab dem Lager von K+S vereinbart. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von K+S verlassen hat; dies gilt auch dann, wenn K+S den Transport mit eigenen Kräften im Auftrage für den Käufer besorgt.
4.2 Falls der Versand ohne Verschulden von K+S unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
4.3 Sofern der Käufer es wünscht, wird K+S die Lieferung durch eine Transportversicherung auf Kosten des Käufers versichern.
4.4 Die Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind mehrfach verwendbare Transportmittel wie Paletten, Gitterboxen etc. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Einwegverpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Die mehrfach verwendbaren Transportmittel werden dem Käufer nur leihweise überlassen, der Käufer ist zur Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand, d. h. insbesondere ohne Beschädigung und restentleert, auf eigene Kosten und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften der Verpackungsverordnung verpflichtet; bei Verunreinigung oder Beschädigung der Transportmittel trägt der Käufer die Instandsetzungskosten bzw. er ist K+S zum Wertersatz verpflichtet, soweit eine Instandsetzung unmöglich ist. K+S ist berechtigt, so entstehende Kosten unmittelbar mit eigenen Zahlungsansprüchen zu verrechnen.
5. Preise und Zahlungen
5.1 Maßgebend sind die in den jeweils aktuellen Preislisten von K+S ausgewiesenen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
5.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk / Lager einschließlich normaler Transportverpackung zzgl. Transportkosten zzgl. Mehrwertsteuer.
5.3 Der Rechnungsbetrag ist mangels Abweichung nach Lieferung und Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung bar fällig. Wird die Ware entgegen der Vereinbarung nicht vertragsgemäß bei Abrufaufträgen abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen zzgl. Lagerkosten. Transport und Einlagerung erfolgen dann auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
5.4 Verzugszinsen auf Zahlungsansprüche von K+S sind vorbehaltlich eines höheren Schadens zu einem Zinssatz in Höhe von 8 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu leisten.
5.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von K+S anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5.6 Sind K+S Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist K+S auch nach Vertragsabschluss berechtigt, Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche zu verlangen. Kommt der Käufer weder der Anzahlung noch dem Sicherheitsverlangen nach, steht K+S ein Zurückbehaltungsrecht zu. Alternativ darf K+S nach einer ergebnislosen Mahnung unter Fristsetzung zur Beibringung der Anzahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche kann K+S daneben verlangen.
5.7 Schecks und Wechsel, deren Annahme K+S sich vorbehält, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers.
5.8 Die Ware wird nach Maßgabe dieser Bedingungen (Ziffer 7) unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Soweit K+S mit dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-/Wechsel-Verfahrens vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von K+S akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei K+S.
6. Gewährleistung / Schadenersatz
6.1 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich und schriftlich ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Käufers gegen K+S bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
6.3.1 Soweit ein von K+S zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist K+S zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu gewähren. K+S ist nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. 6.3.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach einer weiteren fruchtlosen Nachfristsetzung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadenersatzansprüche daneben sind ausgeschlossen. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.3.3 Ansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung und/oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter und/oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und/oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und/oder bei Beschaffenheiten, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6.4. Werden Gebrauchsanweisungen von K+S und / oder des Herstellers nicht befolgt, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt und/oder Ersatzteile und/oder Füllstoffe verwendet, die nicht den Originalspezifikationen und / oder Vorgaben entsprechen, entfällt die Haftung von K+S für deshalb verursachte / mitverursachte Mängel; etwas anderes gilt nur dann, soweit der Gewährleistungsfall nachweislich nicht auf einen der vorgenannten Ausschlussgründe zurückzuführen ist.
6.5 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Im Falle grober Pflichtverletzung oder Vorsatz ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, gleiches gilt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
6.6 Mängelansprüche verjähren, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, in 12 Monaten seit Gefahrübergang. Die Gewährleistung verlängert sich um die Zeitdauer der Nacherfüllung von der Mängelrüge bis zur Nacherfüllung, wenn es sich um wesentliche bzw. erhebliche oder die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigende Mängel handelt. Die Gewährleistung beträgt nie weniger als 1 Jahr.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen K+S und dem Käufer Eigentum von K+S. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine lfd. Rechnung, sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei K+S.
7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist K+S dazu berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch K+S liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, K+S hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
7.3 In der Pfändung der Kaufsache durch K+S liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. K+S ist nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers abzüglich Verwertungskosten anzurechnen.
7.4 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter ist K+S unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. K+S hat das Recht, aber nicht die Pflicht, Klage gem. § 771 ZPO zu erheben. Die Pflicht entsteht nur, wenn der Käufer die Klage bei eigenem Prozesskostenrisiko des Käufers vorfinanziert. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, K+S die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
7.5 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt K+S jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) der K+S zustehenden Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. K+S nimmt die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine lfd. Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen Saldo". Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von K+S , die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. K+S verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann K+S verlangen, dass der Käufer K+S die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.6 Die Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für K+S vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, K+S nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt K+S das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.7 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, K+S nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt K+S das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer K+S anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für K+S.
7.8 K+S verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von K+S die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt K+S.
8. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Salvatorische Klausel
8.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung von K+S in Lotte.
8.2 Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlich das am Hauptsitz von K+S zuständige Gericht in Osnabrück zuständig.
8.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
8.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien vielmehr, anstelle der unwirksamen Klausel eine wirksame zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der Unwirksamen möglichst nahe kommt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen | Alkuba Vertriebs GmbH
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den Rechtsverkehr mit Kaufleuten alkuba Vertriebs GmbH
(Stand: September 2011)
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der alkuba Vertriebs GmbH (nachfolgend „alkuba“ genannt) erfolgen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ausschließlich aufgrund dieser AGB. Sie gelten auch bei allen zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne ausdrücklich erneute Bezugnahme. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware / Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten ausdrücklich nicht.
1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn alkuba sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.
1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten explizit nicht für Bauleistungen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend. An Bestellungen hält sich der Käufer 2 Wochen gebunden. Ein Vertrag kommt nur mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung alt. Lieferung in der vorgenannten Zeit zustande. Mündliche Nebenabreden, Zusagen etc. unserer Mitarbeiter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich, die sowohl faxschriftlich als auch per E-Mail wirksam werden.
2.2 Abbildungen, Maße, Gewichte, Prospektangaben und/oder sonstige zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen, Aussagen in Werbemitteln etc. sind keine Beschaffenheitsangaben. Eigenschaftszusicherungen oder Garantien sind damit nicht verbunden, sondern nur dann, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wird.
2.3 An Abbildungen, Präsentationsobjekten, Zeichnungen, Kalkulationen, Daten und sonstigen Unterlagen behält sich alkuba Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von alkuba zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Informationen, auch schriftliche Unterlagen, die nicht als vertraulich bezeichnet sind.
3. Liefer- und Leistungszeit, Verzug
3.1 Die von alkuba genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Beschaffungsrisiken werden von alkuba grundsätzlich nicht übernommen.
3.2. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsabschluss, nicht jedoch vor vollständiger Beibringung aller vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, technischen Klärungen etc.. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Käufers verlängern die Lieferzeit angemessen. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet wird. Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse und/ oder höherer Gewalt auch bei Unterlieferanten verlängert sich die Lieferfrist gleichfalls angemessen.
3.3 Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen. Änderungs-wünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3.4 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt uns vorbehalten. Wir werden den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit einer Lieferung informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Käufer unverzüglich erstatten.
3.5 Hat alkuba eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten, keinen Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen und nicht den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, soweit die Pflichtverletzung von alkuba unerheblich ist.
3.6 alkuba gerät nur durch eine Mahnung in Verzug, soweit sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag nichts anderes ergibt. Mahnungen und Fristsetzungen des Käufers bedürfen zur
Wirksamkeit der Schriftform.
3.7 alkuba ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.
3.8 Erbringt alkuba eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet, wurde die Leistung aber bereits teilweise bewirkt, kann der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, soweit sein Interesse an der gesamten Leistung es erfordert. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, soweit der Käufer an einer Teilleistung nachweislich kein Interesse hat. Schadenersatz daneben ist bei Rücktritt ausgeschlossen.
3.9 Gerät alkuba aus Gründen, die alkuba zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorbezeichnete Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der Verzug darauf beruht, dass alkuba schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In allen Haftungsfällen ist die Haftung von alkuba auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Falle von uns zu vertretenen Lieferverzuges kann der Käufer uns nach einer schriftlichen Mahnung eine angemessene weitere Frist mit dem Hinweis setzen, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Erst nach fruchtlosem Ablauf der weiteren Frist und aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ist der Käufer befugt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde im Falle des Rücktritts daneben nicht verlangen.
4. Gefahrübergang, Verpackung
4.1 Sofern keine abweichende Absprache getroffen wurde, ist Lieferung ab dem Lager von alkuba vereinbart. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von alkuba verlassen hat; dies gilt auch dann, wenn alkuba den Transport mit eigenen Kräften im Auftrage für den Käufer besorgt.
4.2 Falls der Versand ohne Verschulden von alkuba unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
4.3 Sofern der Käufer es wünscht, wird alkuba die Lieferung durch eine Transportversicherung auf Kosten des Käufers versichern.
4.4 Die Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind mehrfach verwendbare Transportmittel wie Paletten, Gitterboxen etc. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Einwegverpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Die mehrfach verwendbaren Transportmittel werden dem Käufer nur leihweise überlassen, der Käufer ist zur Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand, d. h. insbesondere ohne Beschädigung und restentleert, auf eigene Kosten und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften der Verpackungsverordnung verpflichtet; bei Verunreinigung oder Beschädigung der Transportmittel trägt der Käufer die Instandsetzungskosten bzw. er ist alkuba zum Wertersatz verpflichtet, soweit eine Instandsetzung unmöglich ist. alkuba ist berechtigt, so entstehende Kosten unmittelbar mit eigenen Zahlungsansprüchen zu verrechnen.
5. Preise und Zahlungen
5.1 Maßgebend sind die in den jeweils aktuellen Preislisten von alkuba ausgewiesenen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen
werden gesondert berechnet.
5.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk / Lager einschließlich normaler Transportverpackung zzgl. Transportkosten zzgl. Mehrwertsteuer.
5.3 Der Rechnungsbetrag ist mangels Abweichung nach Lieferung und Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung bar fällig. Wird die Ware entgegen der Vereinbarung nicht vertragsgemäß bei Abrufaufträgen abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen zzgl. Lagerkosten. Transport und Einlagerung erfolgen dann auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
5.4 Verzugszinsen auf Zahlungsansprüche von alkuba sind vorbehaltlich eines höheren Schadens zu einem Zinssatz in Höhe von 8 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu leisten.
5.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von alkuba anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5.6 Sind alkuba Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist alkuba auch nach Vertragsabschluss berechtigt, Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche zu verlangen. Kommt der Käufer weder der Anzahlung noch dem Sicherheitsverlangen nach, steht alkuba ein Zurückbehaltungsrecht zu. Alternativ darf alkuba nach einer ergebnislosen Mahnung unter Fristsetzung zur Beibringung der Anzahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche kann alkuba daneben verlangen.
5.7 Schecks und Wechsel, deren Annahme alkuba sich vorbehält, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers.
5.8 Die Ware wird nach Maßgabe dieser Bedingungen (Ziffer 7) unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Soweit alkuba mit dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck/Wechsel-Verfahrens vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von alkuba akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei alkuba.
6. Gewährleistung / Schadenersatz
6.1 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich und schriftlich ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Käufers gegen alkuba bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
6.3.1 Soweit ein von alkuba zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist alkuba zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu gewähren. alkuba ist nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
6.3.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach einer weiteren fruchtlosen Nachfristsetzung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadenersatzansprüche daneben sind ausgeschlossen. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.3.3 Ansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung und/oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter und/oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und/oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und/oder bei Beschaffenheiten, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6.4. Werden Gebrauchsanweisungen von alkuba und / oder des Herstellers nicht befolgt, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt und/oder Ersatzteile und/oder Füllstoffe verwendet, die nicht den Originalspezifikationen und / oder Vorgaben entsprechen, entfällt die Haftung von alkuba für deshalb verursachte / mitverursachte Mängel; etwas anderes gilt nur dann, soweit der Gewährleistungsfall nachweislich nicht auf einen der vorgenannten Ausschlussgründe zurückzuführen ist.
6.5 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Im Falle grober Pflichtverletzung oder Vorsatz ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, gleiches gilt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
6.6 Mängelansprüche verjähren, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, in 12 Monaten seit Gefahrübergang. Die Gewährleistung verlängert sich um die Zeitdauer der Nacherfüllung von der Mängelrüge bis zur Nacherfüllung, wenn es sich um wesentliche bzw. erhebliche oder die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigende Mängel handelt. Die Gewährleistung beträgt nie weniger als 1 Jahr.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen alkuba und dem Käufer Eigentum von alkuba. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine lfd. Rechnung, sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei alkuba.
7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist alkuba dazu berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch alkuba liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, alkuba hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
7.3 In der Pfändung der Kaufsache durch alkuba liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. alkuba ist nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers abzüglich Verwertungskosten anzurechnen.
7.4 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter ist alkuba unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. alkuba hat das Recht, aber nicht die Pflicht, Klage gem. § 771 ZPO zu erheben. Die Pflicht entsteht nur, wenn der Käufer die Klage bei eigenem Prozesskostenrisiko des Käufers vorfinanziert. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, alkuba die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
7.5 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt alkuba jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) der alkuba zustehenden Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. alkuba nimmt die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine lfd. Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen Saldo". Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von alkuba , die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. alkuba verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann alkuba verlangen, dass der Käufer alkuba die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.6 Die Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für alkuba vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, alkuba nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt alkuba das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.7 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, alkuba nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt alkuba das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer alkuba anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für alkuba.
7.8 alkuba verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von alkuba die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt alkuba.
8. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Salvatorische Klausel
8.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung von alkuba in Lotte.
8.2 Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlich das am Hauptsitz von alkuba zuständige Gericht in Osnabrück zuständig.
8.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
8.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien vielmehr, anstelle der unwirksamen Klausel eine wirksame zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der Unwirksamen möglichst nahe kommt.